Bei allen Maßnahmen am Schuh spielt die DGUV-Regel 112-191 eine wichtige Rolle. Diese besagt, dass der Fußschutz seine Zertifizierung verliert, wenn er in irgendeiner Form verändert wird. Mit dem Verlust der Zertifizierung erlischt auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz.
Der Fußschutz verliert seine Zertifizierung, wenn Standard-Einlagen eingelegt werden
Wer in seinen Freizeitschuhen beispielsweise Einlagen trägt und diese als Beschäftigter einfach gegen die Standardeinlagen in seinen Sicherheitsschuhen austauscht, muss mit bösen Folgen rechnen. Denn möglicherweise verkleinert sich durch die nicht zertifizierte Einlage der Freiraum unter der Zehenschutzkappe oder der Sicherheitsschuh verliert seine antistatischen Eigenschaften. Bei einem Unfall kann es dann trotz Fußschutz zu Verletzungen kommen und die Versicherung zahlt nicht. Bei uns werden die Modelle deswegen vorab zusätzlich für die gängigen orthopädischen Einlagen und Zurichtungen zertifiziert. So entsteht ein Rahmen, in dem Orthopädie-Schuhtechniker die Modelle bearbeiten können, ohne dass eine erneute Prüfung notwendig wird. Fertigungs-Anweisungen zeigen, wie die entsprechenden Modelle verändert werden können, ohne die Normkonformität zu gefährden. In den Anweisungen wird genau erläutert, welche orthopädischen Zurichtungen durch die Baumusterprüfbescheinigungen des Herstellers gedeckt sind.
Unser Rat an die Sicherheitsexperten der Betriebe lautet also:
- Führen Sie für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durch, um den Bedarf an Fußschutz zu ermitteln.
- Stellen Sie Ihren Beschäftigten entsprechende, gut sitzende Sicherheitsschuhe bereit und weisen Sie sie vor dem ersten Gebrauch ein – auch damit zum Beispiel keine falschen Einlagen ins zertifizierte Schuhwerk gelangen.
- Informieren Sie über die Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung. Letztlich profitieren Sie auf diese Weise von gesunden und leistungsfähigen Mitarbeitern.
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